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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler) Thomas Thurnher GMBH und Einzelunternehmen Thomas Thurnher (im Folgenden "der Versicherungsmakler")

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen,
insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem
Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner
Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für
beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei
ist dem Versicherungsmakler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.
(2) Der Versicherungskunde beauftragt mit Versicherungsmaklervertrag den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von
Versicherungsverträgen während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des
Versicherungsmaklers durch den Kunden in einem separaten Dokument erfolgt.
(3) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) und einem
mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1


Geltungsbereich


(1) Achtung! Diese Vertragsbedingungen werden – sofern wir beweisen können, dass Sie diese tatsächlich zur Kenntnis
genommen und ihnen zugestimmt haben – mit Ihrer Unterschrift unter den Versicherungsmaklervertrag dessen
Bestandteil.
Diese AGB ergänzen den mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem
Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag bzw. dem Beratungsprotokoll
gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren
Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
§ 2


Die Kernpflichten des Versicherungsmaklers


(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und
darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse
und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls
übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das
Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden
fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
(2) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender
Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher
neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion
bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die
Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(3) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden
stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das
Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
(4) Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des
Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen
Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.
(5) Der Versicherungsmakler kann nicht von allen Versicherungen alle Angebote einholen und vergleichen. Es muss daher die
Auswahl auf die regionalen Versicherungsunternehmen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, beschränkt werden.
(6) Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des §28 Z. 7
MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der
Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z. 7 MaklerG.

THOMAS THURNHER, Mühlebacherstr. 26, 6850 Dornbirn, Tel. 0680 3037466
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§ 3


Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden


(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle
sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen
Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem
Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig,
vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen
Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die
Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Versicherungskunden
erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.
(3) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe
des Kunden, dem Versicherungsmakler die für die Ermittlung der Versicherungssummen notwendigen Angaben bekannt zu geben
und sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach
vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(4) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur
Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig
unrichtigen Inhalts sind.
(5) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter
Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das
Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch
den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler
innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die
Annahme eines Vertragsanbots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den
Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungsmakler auf
das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Versicherungskunde eine schriftliche
Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsmakler zu richten.
(6) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die
Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze,
Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten, den gewünschten
Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf bzw. -antrag zu überprüfen und dies
gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen. Davon unberührt bleibt die Pflicht des
Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden, der Konsument ist, den Versicherungsschein gem. § 28 Z 5 MaklerG zu prüfen.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine
Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(8) Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu
verständigen.
(9) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der
jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
(10) Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen,
insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Versicherungskunden trifft weiters die Obliegenheit
alles Erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit
be-/verhindert werden könnte.
§ 4


Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr


(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die
Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt
bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die
Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für
diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat.
§ 5


Vergütung


OPTIONAL – Vereinbarung im Beratungsprotokoll bleibt erforderlich
(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem
Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie
einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen
arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem
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Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs 9 Z 10
lit a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll,
das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.
(2) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies vorweg im
Einzelnen schriftlich vereinbart wurde. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der
Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden in der Höhe der Provision. Dies gilt sinngemäß
insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines
Versicherungsvertrages zurücktritt.
(3) Die Höhe des jeweiligen Honorars, sollte nichts Abweichendes vereinbart sein wird eine angemessene Entlohnung vereinbart.
(4) Sofern keine Sondervereinbarung vorliegt beträgt das Honorar, 33% von der durch die Schadenabwicklung zusätzlich
erreichten Auszahlung in dem Schadensfall. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das
Konto des Einzelunternehmens Thomas Thurnher zu überweisen.
(5) Wird die Rechnung vom Kunden nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der Höhe des
Honorars als genehmigt und anerkannt.
(6) Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Kunde – 12 % Zinsen p.a. zu bezahlen sowie für die Erstellung der Mahnung einen
Unkostenbeitrag von 75 Euro. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde dem Versicherungsmakler sämtliche dadurch entstandenen,
zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige
gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
§ 6


Urheberrechte


(1) Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich für den
Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse
und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen
sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. Die Erteilung der
Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungsmakler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen,
denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.
(2) Verwendet der Versicherungskunde Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei
Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne
dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler
einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch
immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.
§ 7


Haftung


Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:
(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des
Versicherungskunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn.
(2) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von Monaten nachdem der oder die
Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem
anspruchsbegründenden Schadensfall.
§ 8


Verschwiegenheit


(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden
bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche
Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine
Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den Versicherungsmakler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den
Fall, dass den Versicherungsmakler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der
Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr)
oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder
Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht
gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese
Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.
(3) Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz)
sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten
Zustimmungserklärung.
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§ 9


Rücktrittsrechte des Versicherungskunden


(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der
Geschäftsräume des Versicherungsmaklers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die
Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die
Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
§ 10
Beendigung der Vertretung / Geschäftsbeziehung
(1) Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mittels eingeschriebenen Briefes
beendet werden („ordentliche Kündigung“). Für Konsumenten reicht als Formerfordernis für die Kündigung die Übermittlung
eines einfachen Briefes aus.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den
Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden
wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers.
(3) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Kunde mit einer Zahlung, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in
Verzug ist; b) gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) über das Vermögen des
Auftraggebers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet; d.) die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird; e.) Der Auftraggeber kommt seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere Nachreichung von Unterlagen innerhalb von Fristen bzw. Terminen.
(4) Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist der Versicherungsmakler bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers von jeder Leistungsverpflichtung befreit.
§ 11


Schlussbestimmungen


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden,
wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder
undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen
Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht, unter
Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die
Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem
anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts
zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
(3) Erfüllungsort ist der Ort, in dem sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet.
(4) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.
(5) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch
für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und
sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt werden.
(6) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ; dies gilt auch für das Abgehen von dem
Schriftlichkeitsgebot. Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und
Vereinbarungen aufgehoben.
(7) Die Beauftragung des Versicherungsmaklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers
über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der
Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.
(8) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des
Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den Vollmachts- Verlust
bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.
(9) Es wird die salvatorische Klausel vereinbart.
Sollte ein Punkt dieses Vertrages warum auch immer hinfällig bzw. ungültig werden bleibt der Rest aufrecht und gültig.
§ 12


Beschwerdemöglichkeit


Beschwerden über den Versicherungsmakler können beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Stubenring 1, 1010
Wien, www.bmaw.gv.at, eingebracht werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Beschwerden von Kunden
und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich
entgegenzunehmen. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.

Die FinanzAdmin ist mein gemäß WAG 2018 konzessionierter Partner im Rahmen der Beratung über und
Vermittlung von Finanzinstrumenten. In diesem Tätigkeitsbereich ist die Thomas Thurnher GmbH. 
(inkl. GF Thomas Thurnher) ein Erfüllungsgehilfe der FinanzAdmin gemäß § 1313a ABGB und wird im Namen und Auftrag sowie auf Rechnung der FinanzAdmin tätig